Wahlanleitung bei unechter Teilortswahl in Weinheim

1.    Was muss ich beachten, wenn ich in Weinheim zur Kommunalwahl gehe!

Jede politische Gruppe (Wählervereinigung bzw. Partei), die an der Wahl teilnimmt, hat einen Wahlvorschlag, der die Kandidaten dieser Gruppe für die einzelnen Wohnbezirke auflistet. Der Wahlvorschlag einer Gruppe wird abgetrennt und unverändert oder durch Kennzeichnung der gewählten Kandidaten mit X, 1, 2 oder 3 als Stimmzettel abgegeben.
Jeder Wahlberechtigte hat 32 Stimmen zu vergeben. Diese kann er auf höchstens 32 Kandidaten verteilen, aber

  • in der Kernstadt auf maximal 21 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für die Kernstadt,
    · in Hohensachsen/Ritschweier auf maximal 2 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für Hohensachsen/Ritschweier,
    · in Lützelsachsen auf maximal 4 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für Lützelsachsen,
    · in Oberflockenbach auf maximal 2 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für Oberflockenbach,
    · in Rippenweier nur auf maximal 1 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für Rippenweier,
    · in Sulzbach nur auf maximal 2 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für Sulzbach,

also insgesamt auf 32 Kandidaten aus den Wahlvorschlägen für die jeweiligen Wohnbezirke.

  • Jedem Kandidaten können 1-3 Stimmen gegeben werden (kumulieren), solange, bis 32 Stimmen verteilt sind.
  • Kandidaten anderer Wahlvorschläge können auf dem Stimmzettel eingetragen werden (panaschieren) und ebenfalls bis zu 3 Stimmen erhalten.
  • Wer mehr als 32 Kandidaten wählt oder insgesamt mehr als 32 Stimmen abgibt,
     dessen Stimmzettel ist ungültig.
  • Erhalten in einem Wohnbezirk mehr Kandidaten Stimmen, als Vertreter zu wählen sind,
     so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig.
  • Wer weniger als 32 Stimmen abgibt, wählt zwar gültig, verschenkt aber Stimmen.

 

2.     Keine Stimme verschenken

Bei der Gemeinderatswahl gilt die positive Kennzeichnungspflicht, d.h. ein Kandidat gilt nur dann als gewählt, wenn

  • sein Name auf dem Stimmzettel durch ein Kreuz oder eine Zahl (1-3) gekennzeichnet ist (kumulieren) oder
  • sein Name handschriftlich oder in Maschinenschrift zusätzlich eingetragen ist (panaschieren).

Haben Sie auf einem Stimmzettel einen Bewerber gekennzeichnet, einem Bewerber mehr als eine Stimme gegeben oder einen Bewerber gestrichen, müssen Sie immer auch die übrigen Bewerber, die Sie wählen wollen, kennzeichnen, deshalb: ohne Kennzeichnung keine Stimmvergabe.

Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht sind nur dann zugelassen, wenn der Stimmzettel
 ohne Veränderung oder nur im Ganzen gekennzeichnet ist.

 

3.     Ungültige Stimmen

Haben Sie mehr als 32 Stimmen vergeben, sind alle Stimmen ungültig. Haben Sie in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als Vertreter zu wählen sind, so sind alle Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig. Ist der übrige Teil des Stimmzettels korrekt unter Beachtung der Stimmenhöchstgrenzen, so sind diese Stimmen gültig.

 

4.     Stimmenhäufung (Kumulieren)!!!

Jeder Kandidat kann bis zu 3 Stimmen erhalten.
Verteilen Sie auf die Kandidaten Ihrer Wahl so lange 1, 2 oder 3 Stimmen,
bis Ihre 32 Stimmen ausgeschöpft sind.

 

5.     Übertragen von Kandidaten (Panaschieren)

Wer einen anderen Wahlvorschlag als den der Freien Wähler verwendet, hat die Möglichkeit, Bewerber unserer Liste, die sein besonderes Vertrauen genießen, auf diese Kandidatenliste zu übertragen (panaschieren) und ihnen 1-3 Stimmen zu geben.
Es dürfen aber nur Bewerber innerhalb eines Wohnbezirks übertragen werden.

Anmerkung:
Mit unserem Wahlsimulator in einer Excel Liste können Sie sehen, was richtig und was falsch ist.
Das lässt sich ausdrucken.
 

Unterschiede Landesverband – FW-Partei

Wie unterscheiden sich der Landesverband Freie Wähler Baden-Württemberg und die Partei Freie Wähler?
Informieren Sie sich auf der Website des Landesverbands über unsere Grundsätze.

Bitte klicken Sie auf das unten stehende Bild, um die Einzelheiten zu erkunden: